4A_459/2025 — contratto di assicurazione,

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Bundesgericht weist Beschwerde einer Versicherten ab, weil sie nach einer Handoperation die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2024 nicht vollständig beweisen konnte.

contratto di assicurazione,

Dossiernummer 4A_459/2025
Entscheiddatum 09.02.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung I Corte di diritto civile
Rechtsgebiet Diritto contrattuale
Sprache it
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Das Bundesgericht befasste sich mit einem Streit über Taggeldleistungen aus einer Krankentaggeldversicherung. Eine Arbeitnehmerin war ab März 2023 wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Nachdem das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2023 endete, wurde sie zudem wegen eines Karpaltunnelsyndroms am 27. August 2024 operiert. Strittig war, ob die Versicherung auch über diesen Zeitpunkt hinaus Taggeldleistungen schuldet.

Das Kantonsgericht Graubünden hatte der Versicherten Taggeldleistungen für die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (40 %) bis 26. August 2024 zugesprochen, weitere Ansprüche jedoch abgewiesen, da nach der Handoperation nicht mehr nachgewiesen war, ob eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auf die Psyche oder auf das Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen sei. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Da für die Handoperation kein Versicherungsschutz bestand (neues Leiden nach Vertragsende) und das Gerichtsgutachten des Dr. G. vor der Operation erstellt worden war, hätte die Versicherte den Beweis der rein psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2024 selbst erbringen müssen. Dies ist ihr nicht gelungen.

Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass im privaten Krankentaggeldrecht der volle Beweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist und nicht bloss die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Zudem verdeutlicht es, dass ein Gutachten, das vor einem relevanten medizinischen Eingriff erstellt wurde, keine automatische Dauerwirkung entfaltet, wenn neue Krankheiten hinzutreten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.