4A_436/2025 — Patentrecht; Akteneinsicht (Art. 89 und Art. 90 PatV),

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Patentrechtliche Akteneinsicht beim IGE umfasst keine Rechtsschriften aus nachgelagerten Beschwerdeverfahren vor BVGer und BGer.

Patentrecht; Akteneinsicht (Art. 89 und Art. 90 PatV),

Dossiernummer 4A_436/2025
Entscheiddatum 16.02.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Sprache de
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Art. 65 PatG und Art. 89 f. PatV regeln das Recht auf Einsicht in das Aktenheft des IGE, welches über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und Änderungen im Bestand und Recht eines Patents Auskunft gibt. Streitig war, ob ein am Verfahren unbeteiligter Patentanwalt gestützt auf diese Bestimmungen Anspruch auf Einsicht in die Rechtsschriften der Beschwerdeführenden und des IGE aus abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht hat, die beim IGE archiviert sind.

Das Bundesgericht verneinte dies. Der Begriff des ‘Prüfungsverfahrens’ in Art. 89 Abs. 1 PatV ist ein terminus technicus mit klar definiertem Inhalt: Er umfasst nur die beim IGE stattfindenden Prüfungsschritte bis zur Erteilung oder Ablehnung des Patents. Rechtsmittelverfahren vor BVGer und BGer gehören nicht dazu. Ebenso wenig geben Rechtsschriften Auskunft über Änderungen im Bestand oder im Recht des Patents, da sie blosse Parteibehauptungen darstellen; erst das Urteil kann solche Wirkungen entfalten.

Der Entscheid klärt verbindlich den Umfang des patentrechtlichen Akteneinsichtsrechts beim IGE: Dritte können zwar vollständige Einsicht in die erstinstanzlichen Prüfungsakten sowie Eingangsanzeige und Urteil der Rechtsmittelinstanzen verlangen, nicht aber in die Parteirechtsschriften aus Beschwerdeverfahren. Wer Einsicht in Gerichtsakten begehrt, muss sich direkt an die jeweilige Gerichtsinstanz wenden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.