4A_427/2025 — droit des marques,

10

Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil die Klägerin beim Erstdepot der Marke in der Schweiz kein vorbestehendes Vorzugsrecht an den strittigen Zeichen besass.

droit des marques,

Dossiernummer 4A_427/2025
Entscheiddatum 17.02.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet Propriété intellectuelle, concurrence et cartels
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Art. 4 MSchG schützt den wirtschaftlichen Markeninhaber vor Agenten oder anderen autorisierten Nutzern, die eine Marke ohne Zustimmung auf ihren eigenen Namen eintragen lassen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Geschäftsherr zum Zeitpunkt des Depots durch den Agenten bereits ein vorbestehendes, prioritätsbegründendes Recht an der Marke besessen hat.

Im vorliegenden Fall hatte die russische Organisation ILEC keinen Anspruch auf Abtretung der in der Schweiz von der Swiss Academy for International Law SA (SAIL SA) eingetragenen Marken. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Genfer Cour de justice: Als SAIL SA im Juni 2020 die erste streitige Marke in der Schweiz hinterlegte, verfügte ILEC weder über eine identische oder ähnliche Marke noch hatte sie das betreffende Zeichen in der Schweiz oder im Ausland benutzt. Ihre eigenen russischen Marken wurden erst neun Monate später angemeldet und sind ihrerseits der früher hinterlegten Schweizer Marke ähnlich. Auch die dritte Voraussetzung von Art. 4 MSchG war nicht erfüllt, weil ILEC zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein vorbestehendes Recht an den strittigen Zeichen hatte und diese daher vertraglich nicht zur Nutzung übertragen konnte.

Der Entscheid bekräftigt, dass Art. 4 MSchG eng auszulegen ist: Wer seine Markenrechte nicht rechtzeitig formell sichert oder klare vertragliche Regelungen zum Markeneigentum unterlässt, kann sich gegenüber einem nicht vertraglich gebundenen Dritten nicht auf den Agentenschutz berufen. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass blosse gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen dem Vertragspartner und dem Markeninhaber für die Anwendung von Art. 4 MSchG nicht genügen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.