4A_35/2025 — récusation,
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ablehnung eines Ausstandsgesuchs gegen Genfer Mietrichter ab, da kein Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO vorlag.
récusation,
Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO verpflichtet Richter zum Ausstand, wenn sie in derselben Sache bereits tätig waren. Streitig war, ob eine Richterin, die früher das Hauptverfahren zwischen Mieterin und Vermieterin geleitet hatte, im späteren Ausstandsverfahren über die Ablehnung anderer Richter befinden durfte. Das Bundesgericht verneinte dies: Das Ausstandsverfahren und das Hauptverfahren sind trotz sachlichem Zusammenhang nicht dieselbe Sache im Sinne von Art. 47 ZPO; unterschiedliche Parteien, unterschiedlicher Streitgegenstand und unterschiedliche Verfahrensnummern sprechen dagegen.
Das Bundesgericht bestätigte ferner, dass prozessuale Fehler wie das Fällen von Entscheiden durch die Präsidentin allein oder ein ungeklärt gebliebener Richterwechsel an einer Verhandlung keine Befangenheit begründen. Solche Rügen sind im Rahmen von Berufung oder Beschwerde gegen den Endentscheid zu erheben, nicht im Ausstandsverfahren.
Der Entscheid verdeutlicht die klare Abgrenzung zwischen Ausstandsgründen und Verfahrensrügen im schweizerischen Zivilprozessrecht und stärkt die Funktionsfähigkeit spezialisierter Gerichte wie des Genfer Miet- und Pachtgerichts.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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