4A_341/2025 — Auftrag,
5Anwaltshonorar: Solidarhaftung des Auftraggebers bejaht; ungenügende Substanziierung separater Auftragsverhältnisse und treuwidrige Beanstandung der Rechnungsdetaillierung.
Auftrag,
Das Auftragsrecht (Art. 400 OR) verpflichtet den Beauftragten zur Rechenschaftsablegung, wobei die prozessuale Substanziierungspflicht nicht weiter geht als die materiellrechtliche Pflicht. Streitig war, ob ein Rechtsanwalt (Beschwerdeführer) das gesamte Honorar einer Anwaltskanzlei schuldet oder ob separate Auftragsverhältnisse mit zwei von ihm beherrschten Gesellschaften zu einer Aufteilung der Haftung führen. Zudem war umstritten, ob die Kanzlei ihre Forderung hinreichend substanziiert und bewiesen hatte.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts Solothurn vollumfänglich. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer die behaupteten separaten Auftragsverhältnisse nicht substanziiert hatte, weshalb von einem gemeinsamen Auftrag und damit von solidarischer Haftung nach Art. 403 Abs. 1 OR auszugehen war. Hinsichtlich der Substanziierung der Honorarforderung befand das Gericht, dass es treuwidrig ist, den Detaillierungsgrad von Zwischenabrechnungen während des Mandats unbeanstandet zu lassen und erst im Prozess entsprechende Einwände zu erheben.
Das Urteil bekräftigt, dass ein Mandant, der Zwischenabrechnungen über längere Zeit vorbehaltlos akzeptiert, die Art der Rechenschaftsablegung im späteren Prozess nicht mehr rügen kann. Dies schützt Anwälte vor nachträglichen Substanziierungsrügen und schafft Rechtssicherheit bei der Honorarabrechnung nach Zeitaufwand.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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