4A_2/2026 — Aufschiebende Wirkung,

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Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern nur einfaches Bundesrecht gerügt hat.

Aufschiebende Wirkung,

Dossiernummer 4A_2/2026
Entscheiddatum 27.02.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht
Sprache de
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Art. 315 ZPO regelt die aufschiebende Wirkung der Berufung: Gegen Gestaltungsentscheide entfaltet sie stets aufschiebende Wirkung, gegen vorsorgliche Massnahmen hingegen nicht. Vorliegend stritt der Beschwerdeführer darüber, ob die Einsetzung einer Sachwalterin nach Art. 731b OR durch das Kantonsgericht Zug als Gestaltungsentscheid oder als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren sei, weil davon abhängt, ob die Berufung der Gegenpartei die sofortige Wirksamkeit der Sachalterseinsetzung hemmt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen die erste Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 nicht ein, da diese durch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2025 ersetzt worden war. In der Sache scheiterte der Beschwerdeführer daran, dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gelten und daher vor Bundesgericht nur mit der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden können. Der Beschwerdeführer rügte jedoch lediglich eine falsche Anwendung von Art. 315 ZPO, ohne eine qualifizierte Willkür darzulegen, weshalb seine Beschwerde abgewiesen wurde.

Praktisch bedeutsam ist die Klarstellung, dass eine Wiedererwägungsverfügung die ursprüngliche prozessleitende Verfügung stets ersetzt – auch wenn das Gericht wiedererwägungsweise zum gleichen Ergebnis gelangt – und dass die blosse Behauptung einer falschen Gesetzesanwendung den strengen Willkürmasssstab bei der Anfechtung vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.