2E_6/2024 — Responsabilité de l'État, action consécutive à la prise de position du Conseil f

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Bundesgericht weist Klage privater Kliniken auf Schadenersatz von 15,7 Mio. Franken für das COVID-19-Operationsverbot 2020 wegen fehlender Widerrechtlichkeit ab.

Responsabilité de l'État, action consécutive à la prise de position du Conseil fédéral du 27 mars 2024

Dossiernummer 2E_6/2024
Entscheiddatum 19.02.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Responsabilité de l'État
Sprache fr
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Das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) verpflichtet den Bund zum Ersatz des Schadens, den seine Organe Dritten widerrechtlich zufügen. Fünf private Klinikgesellschaften des Gruppe F verlangten vom Bund 15,7 Millionen Franken Schadenersatz, weil der Bundesrat gestützt auf Art. 10a der COVID-19-Verordnung 2 vom 17. März bis 26. April 2020 nicht dringende medizinische Eingriffe verboten hatte. Sie machten geltend, der Bundesrat habe die Situation extraordinaire zu Unrecht ausgerufen, das Verhältnismässigkeitsprinzip schwer verletzt und sie gegenüber anderen Branchen gleichheitswidrig behandelt.

Das Bundesgericht prüfte in einem ersten Verfahrensschritt ausschliesslich die Widerrechtlichkeit. Es hält fest, dass für staatliche Normsetzungsakte eine qualifizierte Verletzung wesentlicher Amtspflichten verlangt wird. Der Bundesrat hatte sachliche Grundlagen und einen klaren Gesetzesauftrag (Art. 7 EpG), die Kantone unterstützten die Massnahme, und das Operationsverbot diente dem legitimen Ziel, Spitalkapazitäten für COVID-19-Patienten freizuhalten. Eine besonders krasse Amtspflichtverletzung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor; eine angreifbare wissenschaftliche Grundlage und rückblickend erkennbare Alternativen genügen nicht. Die Klage wird abgewiesen.

Das Urteil bestätigt, dass private Gesundheitseinrichtungen für wirtschaftliche Einbussen durch pandemiebezogene Verbote keinen Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung des Bundes beanspruchen können, wenn der Gesetzgeber Kompetenz, Zweck und Verhältnismässigkeit gewahrt hat. Allfällige Ansprüche aus materieller Enteignung bleiben einem separaten Verfahren vor dem Eidgenössischen Finanzdepartement vorbehalten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.