2D_28/2025 — Interdiction d'entrée en Suisse; révocation; déni de justice
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil der Strafrichter für die Aufhebung eines Einreiseverbots des SEM offensichtlich nicht zuständig ist.
Interdiction d'entrée en Suisse; révocation; déni de justice
Ein italienischer Staatsangehöriger, gegen den das Staatssekretariat für Migration (SEM) mehrfach Einreiseverbote in die Schweiz verhängt hatte, wandte sich mit einem Gesuch um Aufhebung und Sistierung des laufenden Einreiseverbots an die Strafkammer des Walliser Kantonsgerichts. Diese teilte ihm mit, sie sei für solche Begehren nicht zuständig, da sie lediglich das Strafverfahren wegen Verletzung des Ausländer- und Integrationsgesetzes führe. Der Beschwerdeführer rügte daraufhin beim Bundesgericht eine formelle Rechtsverweigerung sowie Verletzungen der EMRK und der Konvention gegen Menschenhandel.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Strafrichter für Entscheide über Einreiseverbote des SEM offensichtlich nicht zuständig ist. Einzig das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen solche Verfügungen berufen, was dem Beschwerdeführer bereits aus früheren Verfahren bekannt war und zudem in der Verfügung vom 10. Februar 2025 ausdrücklich festgehalten wurde. Das Schreiben des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2025 war damit weder rechtswidrig noch stellte es eine Rechtsverweigerung dar. Das Bundesgericht wies die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von 1'000 Franken.
Der Entscheid bekräftigt den klaren Instanzenzug bei Einreiseverboten des SEM: Zuständig für Beschwerden ist ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht. Strafrichter haben keine Kompetenz, solche Verwaltungsmassnahmen zu überprüfen oder aufzuheben, auch wenn gegen die betroffene Person gleichzeitig ein Strafverfahren wegen Verletzung des Einreiseverbots läuft.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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