2D_22/2025 — Refus de prolongation d'une autorisation de séjour pour études et renvoi de Suis

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Kongoles. Student scheitert mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Studienaufenthaltsbewilligung für zweiten Masterabschluss in der Schweiz.

Refus de prolongation d'une autorisation de séjour pour études et renvoi de Suisse

Dossiernummer 2D_22/2025
Entscheiddatum 23.02.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Droit de cité et droit des étrangers
Sprache fr
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Art. 27 AIG räumt Ausländern keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Studium ein; die Norm ist potestativ ausgestaltet. Ein kongolesischer Staatsangehöriger, der 2023 einen Master in Informationswissenschaften an der Universität Lausanne erworben hatte, ersuchte um Verlängerung seiner Studienbewilligung für einen weiteren Master (Innovationswissenschaften) an der Universität Neuenburg. Nachdem Verwaltungsgericht und Kantonsbehörde das Gesuch ablehnten, gelangte er mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Da Art. 27 AIG keinen Rechtsanspruch gewährt, ist der ordentliche Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG verschlossen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine rechtlich geschützte Stellung voraus. Das Gericht prüfte eingehend, ob das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) eine solche Stellung begründen könnte: Die kantonalen Behörden hatten die Bewilligung jedoch nicht primär wegen des Alters des Beschwerdeführers verweigert, sondern weil sein Studienaufenthalt mit dem ersten Masterabschluss sein Ziel bereits erreicht hatte, ein zweiter gleichwertiger Abschluss nicht zwingend in der Schweiz absolviert werden musste und ernsthafte Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft bestanden. Die angewandten Kriterien sind nicht diskriminierend, weshalb dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Sache fehlte.

Der Entscheid bestätigt die restriktive Rechtsprechung zu den Eintretensvoraussetzungen bei Studienbewilligungen: Nur wenn eine Behördenmotivation prima facie auf einem diskriminierenden Kriterium beruht, besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG. Das blosse Vorliegen eines älteren Altersarguments im Entscheid genügt nicht, wenn die tragenden Ablehnungsgründe sachlicher Natur sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.