2C_98/2026 — Ausschaffungshaft (Verlängerung)

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut und ordnet Haftentlassung an, weil die Vorinstanz das Haftprüfungsverfahren unzulässigerweise sistierte und damit das Beschleunigungsgebot verletzte.

Ausschaffungshaft (Verlängerung)

Dossiernummer 2C_98/2026
Entscheiddatum 26.02.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Bürgerrecht und Ausländerrecht
Sprache de
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Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 31 Abs. 4 BV verlangt, dass über die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs so rasch wie möglich entschieden wird. Im ausländerrechtlichen Haftprüfungsverfahren gilt ein noch strengeres Beschleunigungsgebot, das unnötige Verzögerungen verbietet. Fraglich war, ob ein kantonales Obergericht das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren gegen eine Haftverlängerung sistieren durfte, um den Ausgang eines parallelen Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten.

Das Bundesgericht bejahte die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Beschwerdeverfahren dauerte bei Erlass der Sistierungsverfügung bereits acht Wochen, was angesichts des laufenden Freiheitsentzugs schon für sich als unangemessen lang zu beurteilen war. Die Sistierung um einen weiteren Monat verschlimmerte diesen Mangel. Zudem ist eine Koordination mit dem Wiedererwägungsverfahren sachlich nicht geboten, da Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ausschliesslich die Rechtmässigkeit des Haftentscheids ist, nicht die materielle Asyl- oder Wegweisungsfrage. Die Absehbarkeit des Vollzugs ist vom Haftprüfungsrichter im Zeitpunkt seines eigenen Entscheids zu beurteilen.

Das Bundesgericht hob die Sistierungsverfügung auf und ordnete die unverzügliche Haftentlassung an, da die wesentliche Verfahrensgarantie des Beschleunigungsgebots in gravierender Weise verletzt worden war und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorlagen. Das Urteil verdeutlicht, dass Sistierungen in ausländerrechtlichen Haftverfahren grundsätzlich unzulässig sind und Verfahrensverzögerungen bei laufendem Freiheitsentzug zur Haftentlassung führen können.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.