2C_84/2025 — Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses
5Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.
Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses
Das GesBG regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Gesundheitsberufen, darunter die Osteopathie, für die ein schweizerischer M.Sc. Osteopathie FH als Referenzabschluss gilt. Eine deutsche Staatsangehörige mit B.Sc. Osteopathie ersuchte das Schweizerische Rote Kreuz um Anerkennung der Gleichwertigkeit, was abgewiesen wurde, weil sie in Deutschland keine Heilpraktikererlaubnis besass und damit keinen geregelten Berufszugang hatte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verweigerung, ohne eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das FZA vorzunehmen.
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Richtlinie 2005/36/EG mangels Heilpraktikererlaubnis nicht anwendbar ist, da diese den Berufszugang in Deutschland erst ermöglicht. Es hält jedoch fest, dass bei Nichterfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die FZA-Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA, Art. 9 und 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen ist. Indem die Vorinstanz diese Prüfung unterliess, verletzte sie Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG.
Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung für ausländische Osteopathinnen und Osteopathen, die in der Schweiz tätig sein wollen: Selbst ohne formellen Berufszugang im Herkunftsstaat besteht ein Anspruch auf eine inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung ihrer Ausbildung anhand der im FZA verankerten Diskriminierungsverbote. Die Sache wird zur Nachholung dieser Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
4 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 16 andere Entscheide