SR 811.214 (GesBAV)
In Kraft811.214 — Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)
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Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.
Art. 5
Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung des deutschen Abschlusses ans Bundesverwaltungsgericht zurück.
Art. 5 lit. d
Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.