SR 811.214 (GesBAV)

In Kraft

811.214 — Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)

Inkrafttreten
01.02.2020
Rechtsgebiet
Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)

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2C_84/20252026-02-26
2 Art.

Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.

Art. 5

3 Urteile
2C_84/20252026-02-26

Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.

2C_77/20252026-02-26

Bundesgericht heisst Beschwerde einer Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung des deutschen Abschlusses ans Bundesverwaltungsgericht zurück.

2C_80/20252025-12-15

Art. 5 lit. d

1 Urteil
2C_84/20252026-02-26

Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.