SR 811.21 (GesBG)
In Kraft811.21 — Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)
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Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung des deutschen Abschlusses ans Bundesverwaltungsgericht zurück.
Art. 1
Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung des deutschen Abschlusses ans Bundesverwaltungsgericht zurück.
Art. 2
Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung des deutschen Abschlusses ans Bundesverwaltungsgericht zurück.
Art. 10
Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung des deutschen Abschlusses ans Bundesverwaltungsgericht zurück.
Art. 11
Art. 12
Bundesgericht heisst Beschwerde einer Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung des deutschen Abschlusses ans Bundesverwaltungsgericht zurück.
Bundesgericht heisst Beschwerde einer deutschen Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung ihres Abschlusses nach FZA-Diskriminierungsverbot zurück.