2C_77/2025 — Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses

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Bundesgericht heisst Beschwerde einer Osteopathin gut und weist Sache zur Gleichwertigkeitsprüfung des deutschen Abschlusses ans Bundesverwaltungsgericht zurück.

Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses

Dossiernummer 2C_77/2025
Entscheiddatum 26.02.2026
Publikationsdatum 31.03.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Sprache de
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Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitsbereich, darunter auch für Osteopathinnen. Im vorliegenden Fall ersuchte eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin mit einem deutschen Master-Abschluss in Osteopathischer Therapie (M.Sc., Universität D.) um Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH. Das Schweizerische Rote Kreuz trat auf das Gesuch nicht ein; das Bundesverwaltungsgericht wies es materiell ab, ohne eine Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorzunehmen.

Das Bundesgericht bestätigt zunächst, dass eine Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG scheitert, weil die Beschwerdeführerin in Deutschland keine Heilpraktikererlaubnis besitzt und damit keinen Berufszugang als Osteopathin hat – eine Voraussetzung, die Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie zwingend verlangt. Es hält jedoch fest, dass bei Nichterfüllung der Richtlinienvoraussetzungen subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht diese Prüfung unterlassen hatte, verletzt es Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG.

Das Urteil klärt verbindlich, dass die Verweigerung der Berufszulassung im Herkunftsstaat zwar eine Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG ausschliesst, aber nicht automatisch auch eine Anerkennung nach dem FZA verhindert. Behörden und Gerichte sind verpflichtet, in einem zweiten Schritt eine objektive Gleichwertigkeitsprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Die Sache wird zur Nachholung dieser Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.