2C_728/2025 — Übertritt in die Kleinklasse; aufschiebende Wirkung
5Bundesgericht bestätigt Versetzung eines Kindes mit Behinderung in die Kleinklasse als verhältnismässig und nicht diskriminierend.
Übertritt in die Kleinklasse; aufschiebende Wirkung
Das Behindertengleichstellungsgesetz und Art. 8 Abs. 2 BV schützen Kinder mit Behinderungen vor Diskriminierung im Schulbereich. Streitig war, ob die Versetzung eines Mädchens mit kognitiven, motorischen und sozial-emotionalen Beeinträchtigungen aus der Regelklasse in eine Kleinklasse eine unzulässige behinderungsbedingte Ungleichbehandlung darstellt oder qualifiziert gerechtfertigt ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eltern ab. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die individuelle Situation des Kindes sorgfältig und umfassend abgeklärt hatte – insbesondere durch ein schulpsychologisches Gerichtsgutachten und eine mündliche Verhandlung mit Fachpersonen. Die Kleinklassenbeschulung verfolge gewichtige legitime öffentliche Interessen (Kindeswohl, Recht auf angemessenen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV), sei geeignet, erforderlich und zumutbar, zumal die pädagogischen Mittel in der Regelklasse ausgeschöpft seien und eine laufende Evaluation mit Möglichkeit der Rückversetzung vorgesehen sei.
Der Entscheid bekräftigt, dass eine Versetzung in die Kleinklasse zwar einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, diese aber erbracht werden kann, wenn im Einzelfall eine umfassende Bedarfsermittlung erfolgt und das Kindeswohl massgebend berücksichtigt wird. Pauschale Versetzungen ohne Einzelfallprüfung bleiben unzulässig.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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