2C_712/2025 — Sanzione disciplinare
Bundesgericht schreibt Disziplinarbeschwerde eines Tessiner Anwalts nach Beschwerderückzug als gegenstandslos ab und auferlegt ihm reduzierte Gerichtskosten.
Sanzione disciplinare
Die Anwaltsdisziplinarbehörde des Kantons Tessin verhängte gegen einen Anwalt gestützt auf Art. 12 BGFA eine Disziplinarbusse von Fr. 1'500.– wegen Verletzung der Berufspflichten. Das kantonale Verwaltungsgericht wies sein Wiederherstellungsgesuch ab und erklärte seine Beschwerde als verspätet, da kein unverschuldetes Hindernis nachgewiesen worden war. Der Anwalt erhob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hatte bereits über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden und einen Schriftenwechsel angeordnet, als der Beschwerdeführer am 13. März 2026 seine Beschwerde zurückzog. Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung schrieb das Verfahren als Einzelrichterin zufolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis ab.
Da das Gericht vor dem Rückzug bereits erhebliche Verfahrenshandlungen vorgenommen hatte, wurden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei reduzierte Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt. Dem Grundsatz entsprechend, dass bei einem Beschwerderückzug die Kosten dem Rückziehenden anzulasten sind, sofern das Gericht bereits nennenswerten Aufwand betrieben hat, wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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