2C_631/2025 — Refus de renouvellement d'une autorisation de séjour, respectivement de transfor

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Portugiesische Staatsangehörige verliert Aufenthaltsbewilligung, da sie bei Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (Juli 2019) die Arbeitnehmereigenschaft gemäss FZA bereits verloren hatte.

Refus de renouvellement d'une autorisation de séjour, respectivement de transformation en autorisation d'établissement, et renvoi de Suisse

Dossiernummer 2C_631/2025
Entscheiddatum 24.02.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Droit de cité et droit des étrangers
Sprache fr
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Das FZA gewährt EU-Bürgerinnen und -Bürgern ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, das an die Arbeitnehmereigenschaft oder an ausreichende finanzielle Mittel geknüpft ist. Ein dauerhaftes Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 setzt voraus, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt des Eintritts der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit tatsächlich noch Arbeitnehmerstatus besitzt.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die 1978 geborene Portugiesin, die seit 2011 in der Schweiz lebte, spätestens ab April 2018 nicht mehr als Arbeitnehmerin im Sinne des FZA galt. Ihre letzten Tätigkeiten – eine 20%-Stelle als Reinigungskraft mit einem Bruttolohn von ca. 695 Franken monatlich, kombiniert mit fortlaufendem Sozialhilfebezug – stellten keine reale und effektive Erwerbstätigkeit dar. Da die dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50% erst ab Juli 2019 festgestellt wurde, sie zu diesem Zeitpunkt aber die Arbeitnehmereigenschaft bereits verloren hatte, bestand kein Verbleiberecht. Auch ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK (Privatleben) schied mangels zehnjährigem legalem Aufenthalt und fehlender ausserordentlicher Integration aus.

Der Entscheid verdeutlicht, dass marginale und nur gelegentliche Erwerbstätigkeiten mit geringem Einkommen kombiniert mit dauerhaftem Sozialhilfebezug den Arbeitnehmerstatus unter dem FZA nicht aufrechterhalten können. Die zeitliche Abfolge – Verlust des Arbeitnehmerstatus vor Eintritt der Invalidität – erweist sich als entscheidend für den Ausschluss des Verbleiberechts.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.