2C_553/2025 — Octroi d'une prestation d'enseignement spécialisé
5Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Sonderschulzuweisung eines autistischen Kindes, da Regelschule seinen Bedürfnissen nicht genügt.
Octroi d'une prestation d'enseignement spécialisé
Das Bundesrecht sowie der Interkantonale Vereinbarung über die Sonderpädagogik verpflichten die Kantone, integrative Schullösungen gegenüber separativen zu bevorzugen, soweit dies dem Wohl des Kindes dient. Strittig war, ob ein 2012 geborener Knabe mit Autismus-Diagnose und erheblichem Entwicklungsrückstand im Kanton Genf die Regelschule mit verstärkter Begleitung besuchen darf oder ob er in eine Sonderschule überwiesen werden muss.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eltern ab und bestätigte die Zuweisung zum Sonderunterricht. Sämtliche beteiligten Fachpersonen – Schulleitung, Lehrpersonen, medizinisch-psychologische Gutachter sowie die pluridisziplinäre Empfehlungskommission – sprachen sich für Sonderunterricht aus. Die Abklärungen zeigten schwerwiegende Defizite in Kommunikation, Verhalten, Motorik und schulischen Leistungen, die auch auf Arabisch bestätigt wurden und somit nicht auf die Sprachbarriere zurückzuführen waren. Die bereits im Regelschulbetrieb gewährte Begleitung überstieg laut Gericht das reglementarisch Vorgesehene, ohne ausreichende Fortschritte zu bewirken.
Der Entscheid verdeutlicht, dass die Präferenz für integrative Lösungen nicht absolut gilt: Überwiegen die individuellen Bedürfnisse des Kindes, ist eine separative Lösung verhältnismässig und diskriminierungsfrei, wenn sie auf objektiven Fachbeurteilungen beruht. Eltern haben keinen Anspruch auf Inklusion in die Regelklasse, wenn diese dem Kindeswohl nachweislich nicht dient.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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