2C_552/2025 — Staatshaftung
5Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Schäden aus Hangrutsch unter Werkeigentümer- und Grundeigentümerhaftung fallen und Zivilgerichte zuständig sind.
Staatshaftung
Das kantonale Staatshaftungsrecht gilt nicht, wenn eine bundesrechtliche Haftungsnorm vorgeht. Streitfrage war, ob die Gemeinde Glarus Süd auf ein Staatshaftungsbegehren von zwei Gesellschaften hätte eintreten müssen, nachdem ein Hangrutsch und ein daraus folgender Murgang Schäden an deren Fabrikareal verursacht hatten und behördliche Nutzungsverbote zu Mietzinsausfällen von über einer Million Franken führten.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Verwaltungsgerichts Glarus: Die Niederentalstrasse ist ein Werk im Sinn von Art. 58 OR, und die geltend gemachten Ansprüche fallen in den Anwendungsbereich der Werkeigentümerhaftung sowie der nachbarrechtlichen Grundeigentümerhaftung nach Art. 679 ZGB. Diese bundesrechtlichen Normen verdrängen das kantonale Staatshaftungsgesetz, das selbst in Art. 5 Abs. 1 seinen Rückzug bei vorrangigem Bundesrecht anordnet. Die Gemeinde war daher nicht zuständig, und die Beschwerdeführerinnen müssen den Zivilweg beschreiten.
Das Urteil bekräftigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach Gemeinden bei Schäden aus Werkmängeln oder nachbarrechtswidrigen Immissionen nicht über das kantonale Staatshaftungsrecht haften. Geschädigte Dritte sind in solchen Fällen auf die Zivilgerichte verwiesen, unabhängig davon, ob das schädigende Gemeinwesen hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt hat.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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