2C_528/2025 — Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ab, da Honorarinteresse des Anwalts das Geheimhaltungsinteresse des Klienten überwiegt.
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Das Anwaltsgesetz (BGFA) erlaubt einem Anwalt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden, um Honorarforderungen gegenüber seinem ehemaligen Klienten durchzusetzen. Strittig war, ob die Entbindung zulässig sei, obwohl kein Kostenvorschuss eingeholt worden war, und ob das Geheimhaltungsinteresse des Klienten überwiege.
Das Bundesgericht bestätigte die Entbindung. Da Anwalt und Klient vertraglich auf einen Kostenvorschuss verzichtet hatten und stattdessen Teilzahlungen vereinbart worden waren, hatte der Anwalt hinreichende Massnahmen ergriffen, um das Entbindungsverfahren zu vermeiden. Das Entbindungsinteresse des Anwalts überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Klienten deutlich. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und von Art. 8 EMRK scheiterten an den qualifizierten Begründungsanforderungen.
Der Entscheid bestätigt die bestehende Rechtsprechung, wonach ein Anwalt unter klar definierten Voraussetzungen vom Berufsgeheimnis entbunden werden kann, um berechtigte Honoraransprüche durchzusetzen, selbst wenn kein Kostenvorschuss verlangt wurde, sofern eine nachvollziehbare vertragliche Regelung bestand.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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