2C_521/2025 — Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

5

Bundesgericht weist Beschwerde eines Serben ab, weil die eheliche Wohngemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre dauerte und kein nachehelicher Härtefall vorliegt.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Dossiernummer 2C_521/2025
Entscheiddatum 26.02.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Bürgerrecht und Ausländerrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt ausländischen Personen nach Auflösung der Familiengemeinschaft einen Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre in der Schweiz tatsächlich gelebt wurde. Streitig war, ob diese Dreijahresfrist erfüllt ist und ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen weiteren Verbleib rechtfertigen.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls ab Januar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebte. Da er erst am 5. Februar 2020 eingereist war, dauerte die Wohngemeinschaft weniger als drei Jahre. Die Gehörsrügen wies das Gericht ab, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz nicht rechtzeitig gerügt worden war. Einen nachehelichen Härtefall verneinte das Gericht ebenfalls, da der Beschwerdeführer erst im Alter von 55 Jahren in die Schweiz kam, seine Kindheit und den Grossteil seines Lebens in Serbien verbracht hatte und dort über Familienangehörige verfügt.

Das Urteil bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Dreijahrsfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG: Massgebend ist die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft, und blosse Indizien wie gemeinsame Steuererklärungen oder formell aufrechte Ehe vermögen das Beweisergebnis nicht zu erschüttern, wenn glaubhafte gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.