2C_497/2025 — Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

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Bundesgericht weist Beschwerde ab: Russische Mutter einer Schweizerin hat keinen Aufenthaltsanspruch, weil kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 EMRK besteht.

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

Dossiernummer 2C_497/2025
Entscheiddatum 18.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Bürgerrecht und Ausländerrecht
Sprache de
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Art. 8 EMRK schützt das Familienleben und kann in Ausnahmefällen einen Aufenthaltsanspruch begründen. Zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern setzt dies ein besonderes, über normale familiäre Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis voraus – namentlich wenn Pflege und Betreuung unabdingbar durch Familienangehörige erbracht werden müssen.

Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für eine 1953 geborene russische Staatsbürgerin, die bei ihrer Schweizer Tochter in Basel-Landschaft leben wollte. Trotz mehrerer gesundheitlicher Leiden (Arthritis, Arthrose, Osteoporose, latente Tuberkulose, Herzinsuffizienz) fehlte der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen ist und dass diese Pflege unabdingbar von der Tochter erbracht werden muss. Eine Rückkehr nach Russland wurde als zumutbar erachtet, da Medikamente und Pflegeangebote dort verfügbar seien.

Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts: Weder der bloss erschwerte Besuchskontakt infolge Sanktionen gegenüber Russland noch die bereits gelebte Betreuungssituation in der Schweiz (fait accompli) begründen ein schutzwürdiges Abhängigkeitsverhältnis. Angehörige aus Drittstaaten können sich demnach nicht allein auf gesundheitliche Probleme oder familiäre Zuwendung berufen, um einen Aufenthaltstitel gestützt auf Art. 8 EMRK zu erlangen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.