2C_481/2025 — Unentgeltliche Rechtspflege

Bundesgericht bestätigt Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil die Beschwerde gegen eine ESTI-Verfügung über einen Sicherheitsnachweis aussichtslos war.

Unentgeltliche Rechtspflege

Dossiernummer 2C_481/2025
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 30.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Energie
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) verpflichtete eine Hauseigentümerin, der Netzbetreiberin einen Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen einzureichen, und auferlegte ihr eine Gebühr von Fr. 732.–. Die Betroffene erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ihrer angespannten finanziellen Lage. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch ab, weil die Beschwerde aussichtslos sei: Die Beschwerdeführerin hatte die inhaltliche Rechtmässigkeit der Verfügung nicht angefochten, sondern lediglich aus finanziellen Gründen einen Vollstreckungsaufschub verlangt.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Gemäss Art. 65 VwVG und Art. 29 Abs. 3 BV setzt die unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsverletzung der erstinstanzlichen Verfügung dargetan hatte und ein blosser Vollstreckungsaufschub direkt bei der Erstinstanz zu beantragen wäre, waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.

Der Entscheid verdeutlicht, dass eine Beschwerde, die sich ausschliesslich auf finanzielle Schwierigkeiten beruft und die materielle Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage stellt, als aussichtslos gilt. Betroffene müssen auch bei unentgeltlicher Rechtspflege zumindest substanziiert aufzeigen, inwiefern die Ausgangsverfügung rechtswidrig ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.