2C_461/2025 — Aufenthaltsbewilligung
5Bundesgericht bestätigt Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ägypters nach 20 Jahren Schweizaufenthalt wegen chronischer Sozialhilfeabhängigkeit von Fr. 250'000.
Aufenthaltsbewilligung
Das AIG sieht in Art. 62 Abs. 1 lit. e einen Widerrufsgrund vor, wenn eine ausländische Person erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für Personen ohne gesetzlichen Anspruch auf Bewilligung prüft das Bundesgericht, ob die Aufenthaltsbeendigung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar ist. Strittig war, ob dem seit rund 20 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach einem Sozialhilfebezug von ca. Fr. 250'000 zu Recht verweigert wurde.
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Abweisung und qualifizierte die Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig. Trotz der langen Aufenthaltsdauer sei die wirtschaftliche Integration mangelhaft: Der Beschwerdeführer war nur sechs bis sieben der zwanzig Jahre erwerbstätig, verfügt lediglich über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 und hat seit 2018 ununterbrochen Sozialhilfe bezogen. Das Vorbringen einer bevorstehenden Frühpensionierung und die dadurch mögliche Ablösung durch Ergänzungsleistungen wurden gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Eine Rückkehr nach Ägypten sei zumutbar, da dort Geschwister leben und der Beschwerdeführer über einen sozialen Empfangsraum verfügt.
Der Entscheid bekräftigt, dass auch nach sehr langer Aufenthaltsdauer eine Aufenthaltsbeendigung konventionsrechtlich zulässig bleibt, wenn die wirtschaftliche Integration dauerhaft gescheitert ist und die Sozialhilfeabhängigkeit massgeblich selbstverschuldet erscheint. Künftige Rentenansprüche oder Ergänzungsleistungen können die aktuelle Fürsorgebedürftigkeit nicht aufwiegen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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