2C_456/2025 — Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Verfahren über Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ugandischen Homosexuellen als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem er eine EU-Bürgerin heiratete.
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Ein ugandischer Staatsangehöriger erhielt eine Aufenthaltsbewilligung über den Familiennachzug zu seinem eingetragenen Partner (EU-Bürger). Nach Auflösung der Partnerschaft verweigerten die Zürcher Behörden die Verlängerung der Bewilligung. Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und machte geltend, seine Wiedereingliederung in Uganda sei wegen seiner Homosexualität – die dort unter strafrechtlicher Verfolgung bis zur lebenslangen Haft steht – stark gefährdet.
Nachdem der Beschwerdeführer während des bundesgerichtlichen Verfahrens eine italienische Staatsangehörige heiratete und ihm gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, entfiel das schutzwürdige Interesse. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab. Bei der summarischen Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs für die Kostenverlegung hielt das Gericht fest, dass die Beschwerde intakte Erfolgsaussichten gehabt hätte: Die Vorinstanz hätte gestützt auf den Leitentscheid 2C_18/2025 die Lage homosexueller Personen in Uganda und die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vertieft abklären müssen.
Das Bundesgericht verzichtete auf Gerichtskosten und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zulasten des Kantons Zürich zu. Der Entscheid verdeutlicht, dass Schweizer Behörden in ausländerrechtlichen Verfahren die menschenrechtliche Situation homosexueller Personen im Herkunftsland – insbesondere bei strafrechtlicher Verfolgung wie unter dem ugandischen Anti-Homosexuality Act – eingehend prüfen müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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