2C_451/2025 — Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbe
5Bundesgericht weist Verfassungsbeschwerde eines irakischen Staatsangehörigen ab, dem nach Drogenverurteilung in Deutschland die Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde.
Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Ausländer- und Integrationsgesetz erlaubt die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei Straffälligkeit und fehlender Integration. Strittig war, ob ein irakischer Staatsangehöriger nach einer Verurteilung wegen Drogenhandels in Deutschland und daraus folgendem Erlöschen seiner Schweizer Aufenthaltsbewilligung einen Anspruch auf Wiedererteilung der Bewilligung hatte – sei es gestützt auf Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) oder aus abgeleitetem Recht seiner Ehefrau und Kinder.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, da kein vertretbarer Bewilligungsanspruch bestand: Die Bewilligung war durch die mehr als sechsmonatige Abwesenheit erloschen, eine besondere Integration fehlte wegen der Straffälligkeit, und die Ehefrau sowie die Kinder verfügten aufgrund langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit über keinen gefestigten Aufenthaltsanspruch. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, weil weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK (kein konkret belegtes Risiko im Irak trotz regelmässiger Familienbesuche dorthin) noch eine verfassungswidrige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vorlag.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis: Ausländer ohne gefestigten Aufenthaltstitel und mit erheblicher Straffälligkeit können auch bei familiären Bindungen in der Schweiz keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK ableiten, wenn die Familienangehörigen ihrerseits keinen gesicherten Aufenthaltsstatus aufweisen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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