2C_45/2026 — Détention administrative en vue de renvoi
10Bundesgericht weist Beschwerde gegen Administrativhaft ab, da Äthiopien den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen anerkannt und einen Reiseausweis ausgestellt hat.
Détention administrative en vue de renvoi
Das AIG erlaubt die Administrativhaft zur Sicherung des Vollzugs einer Wegweisung, solange die Ausschaffung innert absehbarer Frist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich erscheint. Vorliegend war strittig, ob die Haft eines mehrfach verurteilten Mannes ohne gültige Identitätsdokumente rechtmässig sei, nachdem die äthiopischen Behörden ihn als ihren Staatsangehörigen anerkannt, die eritreische Botschaft hingegen ebenfalls eritreische Staatsangehörigkeit geltend gemacht hatte.
Das Bundesgericht bestätigte die Verlängerung der Administrativhaft bis Februar 2026. Es hielt fest, dass die äthiopische Anerkennung der Staatsangehörigkeit und die bereits ausgestellte Einreisebewilligung genügen, um einen Vollzug als realisierbar einzustufen. Die Frage einer allfälligen eritreischen Doppelstaatsbürgerschaft obliegt den ausländischen Staaten selbst; die Schweizer Behörden dürfen sich auf die äthiopische Anerkennung stützen. Der einem früheren Ausweisungsurteil gewährte aufschiebende Effekt berührte das aktuelle, auf einem Urteil vom März 2025 beruhende Ausweisungsverfahren nicht.
Der Entscheid unterstreicht die weitreichende Mitwirkungspflicht der betroffenen Person nach Art. 90 AIG: Wer über Jahrzehnte keine gültigen Identitätsdokumente beschafft und jede Zusammenarbeit verweigert, kann sich im Haftverfahren nicht erfolgreich auf Verfahrensrechte berufen, um die eigene Ausschaffung zu verzögern.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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