2C_306/2025 — Rifiuto del rilascio di un permesso di domicilio, del rinnovo di permessi di dim

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Bundesgericht weist Beschwerde einer russischen Familie gegen Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Tessin ab, da kein Anspruch nach Art. 8 EMRK besteht.

Rifiuto del rilascio di un permesso di domicilio, del rinnovo di permessi di dimora UE/AELS e di rilascio di permessi di dimora

Dossiernummer 2C_306/2025
Entscheiddatum 27.03.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung II Corte di diritto pubblico
Rechtsgebiet Cittadinanza e diritto degli stranieri
Sprache it
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Eine russische Familie (Eltern und zwei Kinder) war 2018 in den Kanton Tessin gezogen, zunächst gestützt auf die ungarische Staatsangehörigkeit der Mutter, welche ihr jedoch später entzogen wurde. Die Behörden verweigerten die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligungen. Die Familie berief sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben), um einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu erwirken.

Das Bundesgericht stellte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, weil den Beschwerdeführern eine Duplik der Migrationsbehörde vor Erlass des kantonalen Urteils nicht zugestellt worden war. Es heilte diesen Mangel jedoch, da die Duplik lediglich allgemeine rechtliche Ausführungen enthielt und ein Rückweisungsentscheid zu einem unnötigen Formalismus geführt hätte. In der Sache verneinte das Bundesgericht einen Anspruch aus Art. 8 EMRK: Der Schutz des Familienlebens greift nicht, weil kein Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und die Familie gemeinsam ausreisen kann. Der Schutz des Privatlebens setzt in der Regel einen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren voraus, der hier nicht erreicht ist, und eine besonders gelungene Integration, die ebenfalls nicht nachgewiesen wurde.

Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK im Ausländerrecht: Ohne gefestigtes Anwesenheitsrecht eines Familienmitglieds und ohne besonders erfolgreiche Integration vor Ablauf von zehn Jahren besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die teilweise Heilung der Gehörsverletzung führte zu einer reduzierten Kostenpflicht und einer bescheidenen Parteientschädigung zulasten des Kantons.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.