1C_593/2025 — Kündigung des Anstellungsverhältnisses
5Bundesgericht weist Beschwerde eines gekündigten Rechtspraktikanten ab und bestätigt, dass eine Probezeitkündigung ohne Mahnung und Bewährungsfrist rechtmässig ist.
Kündigung des Anstellungsverhältnisses
Das aargauische Personalgesetz sieht vor, dass eine ordentliche Kündigung sachlich zureichende Gründe erfordert und bei Leistungs- oder Verhaltensmängeln grundsätzlich eine schriftliche Mahnung sowie eine Bewährungszeit vorauszugehen hat. Fraglich war, ob diese Voraussetzungen auch für Kündigungen innerhalb der Probezeit gelten, nachdem einem Rechtspraktikanten des Verwaltungsgerichts Aargau nach knapp drei Wochen wegen Konflikten mit Mitarbeitenden und fehlendem Vertrauensverhältnis gekündigt worden war.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau und hielt fest, dass bei Probezeitkündigungen der Rückgriff auf die allgemeinen OR-Regeln zulässig ist. Eine vorgängige Mitarbeiterbeurteilung und das Ansetzen einer Bewährungsfrist sind während der Probezeit nicht erforderlich, da deren Institut sonst ausgehöhlt würde. Das fehlende Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten sowie Mitarbeitenden wurde als sachlicher Kündigungsgrund anerkannt. Auch die Rügen betreffend rechtliches Gehör, Befangenheit und Verhältnismässigkeit wurden abgewiesen.
Der Entscheid präzisiert, dass Probezeitkündigungen im öffentlichen Personalrecht einem erleichterten Regime unterstehen: Arbeitgeber müssen keine Bewährungsfrist ansetzen und keine formelle Mitarbeiterbeurteilung durchführen, sofern ein sachlicher Grund wie das fehlende Vertrauensverhältnis vorliegt. Dies stärkt die Flexibilität der öffentlichen Arbeitgeber in der Probezeit und schützt das Institut der Probezeit als solches.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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