1C_591/2025 — Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Sistierung)
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens ab, weil gegen eine vom Bewerber geführte Gesellschaft in Deutschland Strafermittlungen laufen.
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Sistierung)
Das Bürgerrechtsgesetz und die Bürgerrechtsverordnung sehen vor, dass das SEM ein Einbürgerungsverfahren sistieren kann oder muss, wenn gegen den Bewerber Strafverfahren hängig sind. Strittig war, ob diese Regel auch greift, wenn das Strafverfahren nicht direkt gegen den Bewerber persönlich, sondern gegen eine von ihm geführte Gesellschaft gerichtet ist, und ob das SEM das Verfahren zuvor durch häppchenweise Abklärungen unzulässig verzögert hatte.
Das Bundesgericht bestätigte sowohl die vorinstanzliche Beurteilung der Verfahrensdauer als auch die Rechtmässigkeit der Sistierung. Die über drei Jahre dauernden Abklärungen des SEM wurden nicht als Rechtsverzögerung qualifiziert, da das SEM fortlaufend sachlich begründete Untersuchungsschritte vornahm. Hinsichtlich der Sistierung hielt das Gericht fest, dass die deutschen Ermittlungen gegen die vom Beschwerdeführer als Alleingeschäftsführer geführte GmbH einen zureichenden Grund darstellten, das Einbürgerungsverfahren auszusetzen, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dem Beschwerdeführer bereits vor seiner formellen Mandatierung faktische Organstellung zukam.
Das Urteil verdeutlicht, dass Verfahrenssistierungen im Einbürgerungsrecht auch dann zulässig sein können, wenn das hängige Strafverfahren formal gegen eine juristische Person und nicht gegen den Bewerber selbst geführt wird, sofern dieser die massgebliche Kontrolle über die betroffene Gesellschaft ausübt. Zudem bestätigt es, dass eine gestaffelte Sachverhaltsermittlung durch das SEM für sich alleine noch keine Rechtsverzögerung begründet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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