1C_561/2024 — Approbation d'une concession communale de droits d'eau et de plans d'aménagement
10Wasserkraftanlage Haute Vièze (Champéry VS): Bundesgericht weist WWF-Beschwerde gegen Konzession und Restwassermenge von 163 l/s ab.
Approbation d'une concession communale de droits d'eau et de plans d'aménagement hydroélectrique
Das GSchG schreibt vor, dass bei Wasserentnahmen ein angemessener Restwasserabfluss gewährleistet werden muss (Art. 31 GSchG), der nach einer Interessenabwägung möglichst hoch festzusetzen ist (Art. 33 GSchG). Streitig war, ob der für die Kleinwasserkraftanlage Haute Vièze in Champéry festgesetzte minimale Restwasserabfluss von 163 l/s den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob das Projekt mit dem RPG sowie dem kommunalen Nutzungsplan vereinbar ist.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Walliser Kantonsgerichts und wies die Beschwerde von WWF Schweiz und WWF Wallis ab. Es hielt fest, dass die Berechnungsmethodik des Restwassers korrekt angewandt wurde, die Beeinträchtigungen der seltenen Biotope und Biozönosen der Haute Vièze als gering einzustufen sind und eine Erhöhung des Restwassers nach Art. 31 Abs. 2 GSchG nicht geboten ist. Bezüglich Raumplanung genügte die Abwägung aller Interessen im Rahmen von RPG Art. 24 sowie der kantonalen Richtplanung; kommunale Schutzzonen stellen kein formelles Hindernis dar, sondern erhöhen lediglich die Anforderungen an die Interessenabwägung.
Das Urteil verdeutlicht, dass kommunale Naturschutzzonen einem Wasserkraftprojekt nicht absolut entgegenstehen, solange eine sorgfältige, alle relevanten Interessen umfassende Abwägung stattfindet und die bundesrechtlichen Mindestvorgaben für Restwassermengen eingehalten sind. Die Entscheidung bestätigt zudem, dass auf Stufe Konzessionsgenehmigung keine erneute Variantenprüfung erforderlich ist, wenn diese bereits im Richtplanverfahren erfolgt ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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