1C_441/2025 — Circulation routière; plaques de contrôle interchangeables; assistance judiciair
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verweigerung von Wechselnummern für mehr als zwei Fahrzeuge ab und bestätigt die Regelung in Art. 13 Abs. 2 FZV.
Circulation routière; plaques de contrôle interchangeables; assistance judiciaire
Art. 13 Abs. 2 der Fahrzeugversicherungsverordnung (FZV) beschränkt die Ausgabe von Wechselschildern auf maximal zwei Fahrzeuge desselben Halters im gleichen Kanton. Ein Freiburger Fahrzeughalter mit drei Fahrzeugen wollte Wechselschilder für alle drei erhalten und focht den ablehnenden Entscheid des kantonalen Strassenverkehrsamts bis ans Bundesgericht weiter. Er rügte unter anderem die fehlende formell-gesetzliche Grundlage, Verletzung von Grundrechten sowie Ungleichbehandlung gegenüber Veteranenfahrzeugen und Arbeitsfahrzeugen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Delegationsnorm in Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG den Bundesrat hinreichend ermächtigt, Vorschriften über Kontrollschilder einschliesslich Wechselschilder zu erlassen. Eine Verletzung der persönlichen Freiheit oder der Wirtschaftsfreiheit verneinte das Gericht ebenso wie eine unzulässige Ungleichbehandlung: Die Sonderregelung für Veteranen- und Arbeitsfahrzeuge beruht auf sachlichen Gründen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Kantonsgericht schützte das Bundesgericht, weil das Verfahren von Anfang an aussichtslos war.
Der Entscheid bestätigt, dass die Beschränkung auf zwei Fahrzeuge bei Wechselschildern eine zulässige Ausnahmeregelung zugunsten der Halter darstellt und kein Grundrecht auf unbeschränkte Wechselschilder besteht. Für die Praxis bedeutet dies, dass Halter mehrerer Fahrzeuge jedes zusätzliche Fahrzeug regulär immatrikulieren müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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