1C_436/2024 — Permis de construire une installation photovoltaïque dans un site protégé
80 ★ Zur Publikation vorgesehenBundesgericht weist Beschwerde gegen Verweigerung einer Photovoltaikanlage in einem geschützten Ortsbildperimeter ab.
Permis de construire une installation photovoltaïque dans un site protégé
Art. 18a RPG regelt die Bewilligungspflicht für Solaranlagen: Auf Dächern genügend angepasste Anlagen sind grundsätzlich bewilligungsfrei, wobei das kantonale Recht in präzise definierten Schutzzonen eine Bewilligungspflicht vorsehen kann (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG). Der privilegierte Vorrang der Solarenergie nach Art. 18a Abs. 4 RPG gilt in solchen Schutzzonen nicht unmittelbar.
Ein Eigentümerpaar in der Gemeinde Mont-Vully wollte eine 77,9 m² grosse Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres im geschützten Ortsbildperimeter des ehemaligen Dorfes Lugnorre (ISOS-Objekt von regionaler Bedeutung) gelegenen Gebäudes errichten. Die Gemeinde verweigerte die Baubewilligung, weil die Anlage die kantonale Richtlinie zur architektonischen Integration von Solaranlagen nicht einhielt. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Der Perimeter ist geografisch klar abgegrenzt und durch das öffentliche Interesse am Kulturgüterschutz objektiv gerechtfertigt, womit die Voraussetzungen von Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG erfüllt sind. Das kantonale und kommunale Recht ist massgebend, und der Vorrang der Solarenergie nach Art. 18a Abs. 4 RPG findet keine direkte Anwendung.
Das Urteil klärt, dass Kantone in hinreichend bestimmten Schutzzonen die Bewilligungspflicht für Solaranlagen wirksam einführen können und dabei das Abwägungsgebot zugunsten der Solarenergie nicht absolut gilt. Dennoch müssen die Behörden das Interesse an erneuerbaren Energien in die Interessenabwägung einbeziehen, und ein generelles Verbot von Solaranlagen in Schutzzonen ist unzulässig.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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