1C_326/2025 — Progetto stradale

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Strassenprojekt im Kanton Tessin ab und bestätigt öffentliches Interesse an Fahrbahnverbreiterung und Strassenhöherlegung.

Progetto stradale

Dossiernummer 1C_326/2025
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung I Corte di diritto pubblico
Rechtsgebiet Costruzioni stradali e circolazione stradale
Sprache it
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Das kantonale Strassenrecht des Kantons Tessin sieht vor, dass Strassenprojekte durch den Staatsrat genehmigt werden, wobei Enteignungen und Einsprachen in derselben Verfahren behandelt werden. Vorliegend genehmigte der Staatsrat ein Projekt zur Umgestaltung der Kantonsstrasse in der Zone Bolla-Rotonda Riazzino, das eine Verbreiterung des Strassenquerschnitts auf 11,90 m, die Anlage eines zentralen Mehrzweckstreifens sowie eine Höherlegung der Fahrbahn auf 197,30 m ü.M. vorsieht. Der betroffene Grundeigentümer erhob Beschwerde und bestritt sowohl das öffentliche Interesse als auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in sein Eigentum.

Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich. Es anerkannte das öffentliche Interesse an der Schaffung eines zentralen Mehrzweckstreifens zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Abbiegeverkehrs auf einer stark befahrenen Hauptstrasse mit über 20 000 Fahrzeugen täglich. Die Höherlegung der Fahrbahn dient der Aufrechterhaltung des Strassennetzes bei Überschwemmungen des Lago Verbano und ergänzt ein kohärentes System bereits realisierter Schutzanlagen. Zur Verhältnismässigkeit hielt das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativen keinen gleichwertigen Nutzen bieten und die Projektwahl auf sachlichen technischen Erwägungen beruht. Fragen zur Enteignungsentschädigung, insbesondere der Verlust von Ausstellungs- und Parkflächen, sind dem nachgelagerten Enteignungsverfahren vorbehalten.

Das Urteil bestätigt, dass bei technisch komplexen Strassenprojekten die kantonalen Behörden über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen und das Bundesgericht deren Beurteilung lokaler Verhältnisse nur mit Zurückhaltung überprüft. Entschädigungsfragen sind strikt vom Plangenehmigungsverfahren zu trennen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.