1C_292/2025 — Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen

25

Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt die provisorische Zuweisung der Kleinsiedlung Tägerst zur kantonalen Weilerzone als bundesrechtskonform.

Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen

Dossiernummer 1C_292/2025
Entscheiddatum 31.03.2026
Publikationsdatum 27.04.2026
Abteilung I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Raumplanung und öffentliches Baurecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebiets dürfen nach Art. 33 RPV als besondere Zonen zur Erhaltung bestehender Weiler bezeichnet werden; diese gelten als Nichtbauzonen. Im Kanton Zürich waren viele solche Siedlungen bisher rechtswidrig als Bauzonen ausgeschieden, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte. Als Übergangsregelung erliess der Regierungsrat 2023 die Verordnung über Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB) und wies rund 150 Kleinsiedlungen provisorisch einer kantonalen Weilerzone zu, darunter Tägerst in der Gemeinde Stallikon.

Die Eigentümer von Grundstücken in Tägerst verlangten die Zuweisung zur Bauzone, da die Siedlung durch Wohnnutzung geprägt sei und städtebauliche Merkmale aufweise. Das Bundesgericht bestätigte jedoch den vorinstanzlichen Entscheid: Angesichts der Siedlungsstruktur ohne eigentlichen Kern, der peripheren Lage aller Gebäude entlang der Bucheneggstrasse, der historisch landwirtschaftlich geprägten Bausubstanz sowie der Lage im BLN- und KLN-Schutzgebiet sei die Weilerprägung willkürfrei bejaht worden. Den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wies das Gericht ab, da der rechtlich relevante Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich sei.

Der Entscheid verdeutlicht, dass provisorische kantonale Nutzungszuweisungen als Sicherungsmassnahme bundesrechtskonform sind, solange die definitive Überprüfung der kommunalen Nutzungsordnung aussteht. Für die Betroffenen bedeutet die Zuweisung zur Weilerzone, dass bauliche Massnahmen zwar eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen sind; Neubauten bleiben grundsätzlich unzulässig. Erst die laufende Richtplan- und PBG-Revision wird die definitive Rechtslage klären.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.