1C_125/2025 — Demande d'indemnisation pour expropriation matérielle
5Entschädigungsbegehren wegen materieller Enteignung abgewiesen, da provisorische Baubeschränkung unter zehn Jahren noch nicht entschädigungspflichtig ist.
Demande d'indemnisation pour expropriation matérielle
Art. 5 Abs. 2 RPG und Art. 26 Abs. 2 BV verpflichten den Staat zur Entschädigung, wenn eine Eigentumsbeschränkung einer materiellen Enteignung gleichkommt. Die Beschwerdeführer verlangten eine Entschädigung von rund 1,48 Mio. Franken, weil ihre Parzelle in Bex seit 2017 durch eine Planungszone sowie durch die aufschiebende Wirkung des neuen Zonenplans (Art. 49 LATC) faktisch nicht mehr bebaubar ist und im Entwurf des neuen Gemeindeplans vollständig der Landwirtschaftszone zugeteilt werden soll.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts, wonach die Baubeschränkung mangels rechtskräftig abgeschlossener Planungsrevision noch provisorischer Natur sei. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer materiellen Enteignung grundsätzlich das Inkrafttreten der definitiven Planungsmassnahme. Bei provisorischen Massnahmen stellt sich die Frage einer erheblichen Eigentumsbeschränkung zudem erst ab einer Dauer von mehr als zehn Jahren, die hier noch nicht erreicht ist. Das Entschädigungsbegehren wurde als verfrüht abgewiesen.
Das Urteil bekräftigt, dass Eigentümer bei laufenden Planungsverfahren keine Entschädigung für vorläufige Baubeschränkungen beanspruchen können, solange die definitive Zonenplanung noch nicht in Kraft getreten ist und die Zehnjahresschwelle nicht überschritten wurde. Den Beschwerdeführern steht es frei, nach Abschluss des Planungsverfahrens erneut eine Entschädigungsforderung einzureichen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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