Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Venezuela (SR 946.231.178.5) stützt sich auf das Embargogesetz (SR 946.231) und ist seit 2018 in Kraft. Sie richtet sich gegen Personen und Organisationen, die für die Unterminierung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela verantwortlich gemacht werden. Das Kernstück ist Anhang 1: eine namentliche Liste sanktionierter natürlicher Personen und Entitäten, gegen die das Einfrieren von Vermögenswerten und ein Einreiseverbot in die Schweiz gelten.
Die Änderung vom 12. Januar 2026 aktualisiert genau diesen Anhang 1. Der konkrete Inhalt – also welche Namen hinzugefügt, gestrichen oder verändert wurden – ist nicht im Gesetzestext selbst publiziert, sondern ausschliesslich über Verweis unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/12 abrufbar. Diese Veröffentlichungsform ist bei Sanktionslisten üblich, weil die Listen technisch komplex und umfangreich sind und rasch aktualisiert werden müssen.
Die Schweiz vollzieht Venezuela-Sanktionen nicht automatisch, sondern durch eigenständigen Bundesratsentscheid – in der Praxis jedoch regelmässig und eng angelehnt an das EU-Sanktionsregime. Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft, zuständige Behörde) koordiniert diese Aktualisierungen und betreibt eine konsolidierte Sanktionsliste, die ebenfalls zeitnah nachgeführt wird.
Praktisch relevant ist diese Änderung für alle Institutionen mit Compliance-Pflichten im Bereich Geldwäschereibekämpfung und Sanktionsrecht: Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen, Treuhänder und alle weiteren Finanzintermediäre sind gesetzlich verpflichtet, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gegen aktuelle Sanktionslisten zu prüfen. Das Nichtbeachten einer aktualisierten Sanktionsliste kann strafrechtliche Konsequenzen nach Embargogesetz haben (Art. 9 EmbG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
Die dringliche Veröffentlichung am 13. Januar 2026 (Inkrafttreten 23:00 Uhr) folgt dem Standardmuster für Sanktionsanpassungen: Um Umgehungshandlungen zu verhindern, tritt die Änderung unmittelbar nach Publikation in Kraft, ohne die übliche Vorlaufzeit. Betroffene Institutionen haben damit faktisch keine Übergangsfrist – der Abgleich mit der aktualisierten Liste muss unverzüglich erfolgen.
Die massgebliche, stets aktuelle Sanktionsliste findet sich auf der SECO-Website unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/sanktionen-embargos/sanktionsmassnahmen/massnahmen-gegenueber-venezuela.html