SR 916.307.1 (FMBV)
In Kraft916.307.1 — Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
Änderungen & KI-Analyse
Automatisch analysierte Gesetzesänderungen
E 296 und 2 namenlose Mikroorganismen aus Anhang 2 gestrichen; mehrere 1k-Stämme neu zugelassen oder angepasst. Übergangsfristen: 6 Mt. Zusatzstoffe, 1 J. Nutztier-, 2 J. Heimtierfutter.
Kurzanalyse
Aus der Zusatzstoffliste (Anhang 2, Ziff. 1.5/1.6) werden E 296 (Apfelsäure), Cellulase EC 3.2.1.4 und Enterococcus faecium CCM 6226 gestrichen. Zwei bisher namenlose Enterococcus-faecium-Stämme erhalten neue Kennnummern (1k20603, 1k20604); zusätzlich werden 1k20713, 1k20714 und 1k20723 neu eingefügt sowie mehrere bestehende 1k-Einträge (u.a. Propionsäure-Salze 1k280/281/284) angepasst. Art. 23s regelt abgestufte Übergangsfristen: Streichungsprodukte und Vormischungen 6 Monate, Mischfutter/Einzelfuttermittel für Nutztiere 1 Jahr, für Heimtiere 2 Jahre ab Inkrafttreten. Anhang 4.2 wird ebenfalls geändert (Inhalt in Beilage).
E-Kennnummern von 7 Zusatzstoffen (u.a. E 310, E 460–466) durch 1b/1c/1d-Nummern ersetzt. Übergangsfristen 6 Monate bis 2 Jahre je nach Produkt. Ab 1.1.2026.
Kurzanalyse
Propylgallat (E 310) wird zu 1b310, sechs Zellulosederivate (E 460–466) erhalten analoge 1c/1d-Kennungen. Bestehende Lagerbestände von Zusatzstoffen und Vormischungen dürfen noch 6 Monate nach Inkrafttreten in Verkehr gebracht werden. Für Mischfutter und Einzelfuttermittel für Nutztiere gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr, für Heimtierfutter von 2 Jahren.