SR 916.171 (DüV)

In Kraft

916.171 — Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV)

Inkrafttreten
01.01.2024
Rechtsgebiet
Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV)

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2025-11-18 · Änderung substantiell · In Kraft ab 2026-01-01

Die Düngerverordnung (SR 916.171) regelt Inverkehrbringen von Düngern. Ab 1. Jan. 2026: neue Registrierungs-, Bewilligungs- und Kennzeichnungspflichten.

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV)

Kurzanalyse

Auslöser ist die Angleichung an EU-Recht, namentlich die neue EU-Verordnung 2024/2516 zur digitalen Kennzeichnung sowie verschiedene delegierte Verordnungen zur EU-Düngeverordnung 2019/1009. Konkret werden Registrierungspflichten für Dünger mit tierischen Nebenprodukten ausgeweitet (neu: Eier, Milch, Imkereiprodukte, Wolle u.a.), die Bewilligungspflicht für bestimmte Komponentenmaterialkategorien präzisiert, und Kultursubstrate ab 105 kg Stickstoff oder 15 kg Phosphor pro Jahr werden registrierungspflichtig. Ab 1. Mai 2027 gilt zusätzlich die digitale Kennzeichnungspflicht für alle in der Schweiz in Verkehr gebrachten oder importierten Dünger.

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## Hintergrund und Entstehung Die Düngerverordnung (DüV, SR 916.171) trat erst am 1. November 2023 in Kraft und ist damit ein junges Regelwerk. Sie lehnt sich stark an die EU-Düngeverordnung 2019/1009 an, um den Marktzugang für schweizerische Produzenten in den EU-Raum zu erleichtern und umgekehrt EU-konforme Produkte auch hierzulande zuzulassen. Die vorliegende Änderung vom 29. Oktober 2025 ist die erste grössere Revision und reagiert auf mehrere delegierte EU-Verordnungen sowie die neue EU-Verordnung 2024/2516, welche digitale Kennzeichnung für Düngeprodukte vorschreibt. Die Schweiz übernimmt diese Entwicklungen autonom — ohne formellen Bilateralvertrag — um die technische Kompatibilität mit dem EU-Binnenmarkt zu wahren. | Ereignis | Datum | |---|---| | Erlass DüV (SR 916.171) | 1. November 2023 | | EU-Verordnung 2024/2516 (digitale Kennzeichnung) | 30. September 2024 | | Änderungsverordnung beschlossen (Bundesrat) | 29. Oktober 2025 | | Inkrafttreten Hauptteil | 1. Januar 2026 | | Inkrafttreten Art. 31 Abs. 8 (digitale Kennzeichnung) | 1. Mai 2027 | --- ## Kernänderungen im Detail ### 1. Erweiterte Registrierungspflicht für Dünger mit tierischen Nebenprodukten (Art. 14 Abs. 3) Bisher war die Registrierungspflicht für Dünger mit tierischen Nebenprodukten weniger differenziert. Neu listet Art. 14 Abs. 3 sechs Kategorien explizit auf: Speisereste (nicht aus grenzüberschreitenden Transportmitteln), Grüngut mit Speiseresten, Eier, Milch und Milchprodukte sowie Kolostrum, Imkereiprodukte, Wolle und Stoffwechselprodukte. Diese Präzisierung bedeutet für Kompostierbetriebe, Vergärungsanlagen und landwirtschaftliche Betriebe, die solche Materialien verarbeiten und die Produkte vermarkten, dass sie sich zwingend registrieren lassen müssen — sofern keine Ausnahme nach Art. 17 greift. ### 2. Neue und präzisierte Ausnahmen von der Registrierungspflicht (Art. 17 Bst. c und d) Kompost und Gärgut aus Anlagen mit einem von der kantonalen Behörde zur Stellungnahme unterbreiteten Betriebsreglement sind von der Registrierungspflicht befreit — sofern sie keine kritischen Ausgangsmaterialien nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b–g oder Abs. 2 enthalten. Das schafft für viele kleinere Kompostieranlagen, die ohnehin ein Betriebsreglement führen, eine klare Entlastung. Bei Kultursubstraten (Pflanzerde, Anzuchtsubstrate u.ä.) gilt neu eine quantitative Schwelle: Wer mehr als 105 kg Stickstoff oder 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr liefert, wer Kultursubstrate in Säcken abgibt, oder wer kritische Ausgangsmaterialien verwendet, ist registrierungspflichtig. Die Schwelle von 105 kg Stickstoff entspricht grob dem Bedarf von rund 1 bis 2 Hektaren intensiv bewirtschafteten Ackerlandes — Kleinstmengen für den Hobbybereich bleiben also in der Regel ausgenommen, gewerbliche Gartencenters oder Gärtnereien hingegen kaum. ### 3. Digitale Kennzeichnungspflicht (Art. 31 Abs. 8) — ab 1. Mai 2027 Die EU-Verordnung 2024/2516 schreibt für EU-Düngeprodukte digitale Kennzeichnung vor. Die Schweiz übernimmt diese Anforderung und macht sie auch für in der Schweiz importierte oder in Verkehr gebrachte Dünger verbindlich. Der spätere Termin (1. Mai 2027 statt 1. Januar 2026) gibt Herstellern und Importeuren rund 16 Monate zusätzliche Vorbereitungszeit. Was «digitale Kennzeichnung» konkret bedeutet — etwa QR-Codes mit Verlinkung auf Produktdaten — richtet sich nach den technischen Vorgaben der EU-Verordnung 2024/2516, auf die Art. 31 Abs. 8 explizit verweist. ### 4. Bewilligungspflichten für Komponentenmaterialkategorien (Anhang 2) Anhang 2 wird an mehreren Stellen präzisiert. Neu explizit geregelt sind unter anderem: - CMC 7 (Mikroorganismen): Dünger mit absichtlich zugesetzten Mikroorganismen sind generell bewilligungspflichtig. - CMC 11 (Nebenprodukte gemäss EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG): Bewilligungspflicht, wenn die Produkte Nebenprodukte im Sinne von Art. 5 der Richtlinie enthalten. - CMC 2, 6, 8, 9, 10: Klarstellung, dass Materialien, die die EU-Anforderungen nicht erfüllen, keiner anerkannten Komponentenmaterialkategorie zugehören und die daraus hergestellten Dünger bewilligungspflichtig sind. Diese Präzisierungen sind für Hersteller und Importeure von Spezialdüngern (z.B. biologische Pflanzenstärkungsmittel mit Mikroorganismen, Substrate aus industriellen Nebenprodukten) relevant: Wer bisher in einer Grauzone operierte, muss nun entweder eine Bewilligung einholen oder die Formulierung anpassen. ### 5. Kennzeichnungsanforderungen (Anhang 3) Bei Düngern mit absichtlich zugesetzten Mikroorganismen ist neu zwingend der Warnhinweis «Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen» auf der Etikette anzubringen. Zusätzlich müssen Gattung, Art und Stamm sowie die Konzentration (z.B. in KBE/g) angegeben werden. Die bisherige Produktfunktionskategorie PFC 6(A) wird aufgehoben. Für Hofdünger, die direkt ab Betrieb an gewerbliche Endabnehmer abgegeben und gemäss ISLV (SR 919.117.71) registriert sind, entfallen die ordentlichen Kennzeichnungsvorschriften — es genügen die Agroscope-Düngungsgrundlagen als Gebrauchsanweisung. ### 6. Vollzug: Kantone primär, BLW subsidiär (Art. 36 Abs. 2) Die neue Formulierung stellt klar, dass die Kantone die primäre Vollzugsverantwortung tragen und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nur subsidiär eingreift und die kantonalen Vollzugsaufgaben koordiniert. Das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) erhält zudem eine explizite Sicherstellungsbefugnis bei Importdüngern mit Verdacht auf Nichteinhaltung (Art. 39 Abs. 3). --- ## Überraschende Details Die Aufnahme von Wolle und Imkereiprodukten in die Registrierungspflicht (Art. 14 Abs. 3 Bst. d und e) dürfte für viele Betriebe unerwartet sein: Wer beispielsweise Wollpellets als Langzeitdünger oder Propolis-haltige Produkte vermarktet, ist neu registrierungspflichtig — ein Bereich, der bisher kaum regulatorische Aufmerksamkeit erhielt. Die Streichung von PFC 6(A) in Anhang 3 betrifft eine ganze Produktkategorie und deren Kennzeichnungsanforderungen, ohne dass der Verordnungstext eine Übergangsregelung für bereits konforme Produkte vorsieht. --- ## Quellen - Änderungsverordnung AS 2025 720: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/720/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-oc-2025-720-de-html.html - Konsolidierte DüV (SR 916.171, Stand 1. Jan. 2026): https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/711/20260101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2023-711-20260101-de-html-1.html - EU-Verordnung 2019/1009 (Basis-Referenz): ABl. L 170 vom 25.6.2019 - EU-Verordnung 2024/2516 (digitale Kennzeichnung): ABl. L, 2024/2516, 30.9.2024

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