SR 831.403.210

In Kraft

831.403.210 — Verordnung des EDI vom 28. Juni 2019 über die Voraussetzungen für die Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung von Anlagestiftungen

Inkrafttreten
01.08.2019
Rechtsgebiet
Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
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