SR 822.221 (ARV 1)
In Kraft822.221 — Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Änderungen & KI-Analyse
Automatisch analysierte Gesetzesänderungen
ARV 1 regelt Arbeits-/Ruhezeiten von Berufschauffeuren. Ab 1.7.2026: Elektro-Nutzfahrzeuge 2,5–3,5 t grenzüberschreitend erfasst; Ausnahmen neu definiert.
Kurzanalyse
Die ARV 1 wird in drei Punkten geändert. Neu fällt grenzüberschreitender Sachentransport mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 t Gesamtgewicht unter den Geltungsbereich – eine Anpassung, die primär Elektro-Nutzfahrzeuge betrifft, deren Mehrgewicht durch die Batterie diese Gewichtsklasse häufiger berührt. Gleichzeitig werden die Ausnahmetatbestände für den Eigengebrauch (Art. 4 Abs. 1 Bst. j und k) präzisiert, und ab 31. Dezember 2024 gilt eine neue Vorweispflicht für Einlageblätter und Fahrerkarten bei Personentransportfahrzeugen mit analogem Fahrtschreiber.
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
Art. _general
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Revision nicht dazu dient, prozessuale Versäumnisse nachzuholen oder das Novenverbot im Rechtsmittelverfahren zu umgehen.