SR 814.41 (LSV)
In Kraft814.41 — Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
Änderungen & KI-Analyse
Automatisch analysierte Gesetzesänderungen
LSV regelt Lärmschutz beim Bauen. Ab 1.4.2026: Flexiblere Bauzonenausscheidung in Fluglärmgebieten, neue Anforderungen an Aussenräume und Lüftung.
Kurzanalyse
Der neue Art. 29 LSV erlaubt es, Belastungsgrenzwerte künftig auch durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen einzuhalten, statt sie starr einhalten zu müssen. Freiräume müssen angemessen gross, hindernisfrei erreichbar und auf Erholung ausgerichtet sein; bei Fluglärm sind Ausnahmen bei der Baubewilligung unter strengeren Bedingungen möglich, und kontrollierte Wohnraumlüftungen sowie Kühlsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen. Art. 30 und Art. 31a werden aufgehoben, die Lärmermittlung bei privat nutzbaren Aussenräumen wird neu auf 1,5 m über dem Boden festgelegt, und die Immissionsgrenzwerte gelten neu auch auf der gesamten Fläche privat nutzbarer Aussenräume.
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 6
Art. 7
Bundesgericht weist Beschwerde einer Nachbarin gegen Baubewilligung für Einfamilienhaus in Rüttenen ab, da das Bauprojekt ausserhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums liegt.
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 21
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Tempo-30-Zonen auf Kantonsstrassen in drei Baselbieter Gemeinden ab und bestätigt Lärmschutz als gültigen Anordnungsgrund.
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Bundesgericht heisst Beschwerde der Mobilfunkbetreiber teilweise gut und annulliert die niedrigste Standortpriorität im Zonenplan der Gemeinde Arbedo-Castione.