SR 631.013 (ZV-BAZG)
In Kraft631.013 — Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
Art. 5
Bundesgericht weist Beschwerde einer Exporteurin ab, weil ohne Einscannen der Ausfuhrliste am Zollschalter keine gültige Zollanmeldung zustande kam und die VOC-Abgabebefreiung entfällt.
Art. 6
Bundesgericht weist Beschwerde einer Exporteurin ab, weil ohne Einscannen der Ausfuhrliste am Zollschalter keine gültige Zollanmeldung zustande kam und die VOC-Abgabebefreiung entfällt.
Art. 12
Bundesgericht weist Beschwerde einer Exporteurin ab, weil ohne Einscannen der Ausfuhrliste am Zollschalter keine gültige Zollanmeldung zustande kam und die VOC-Abgabebefreiung entfällt.
Art. 16
Bundesgericht weist Beschwerde einer Exporteurin ab, weil ohne Einscannen der Ausfuhrliste am Zollschalter keine gültige Zollanmeldung zustande kam und die VOC-Abgabebefreiung entfällt.
Art. 24
Bundesgericht weist Beschwerde einer Exporteurin ab, weil ohne Einscannen der Ausfuhrliste am Zollschalter keine gültige Zollanmeldung zustande kam und die VOC-Abgabebefreiung entfällt.
Art. 26
Bundesgericht weist Beschwerde einer Exporteurin ab, weil ohne Einscannen der Ausfuhrliste am Zollschalter keine gültige Zollanmeldung zustande kam und die VOC-Abgabebefreiung entfällt.
Art. 17a
Bundesgericht weist Beschwerde einer Exporteurin ab, weil ohne Einscannen der Ausfuhrliste am Zollschalter keine gültige Zollanmeldung zustande kam und die VOC-Abgabebefreiung entfällt.
Art. 23a
Bundesgericht weist Beschwerde einer Exporteurin ab, weil ohne Einscannen der Ausfuhrliste am Zollschalter keine gültige Zollanmeldung zustande kam und die VOC-Abgabebefreiung entfällt.