SR 531.82

In Kraft

531.82 — Verordnung vom 18. Mai 2022 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung

Inkrafttreten
23.05.2022
Rechtsgebiet
Verordnung vom 18. Mai 2022 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung

Änderungen & KI-Analyse

Automatisch analysierte Gesetzesänderungen

2026-04-20 · Änderung moderat · In Kraft ab 2026-06-01

Speicherpflicht 15% des Jahresverbrauchs in Speicheranlagen explizit auf Jahre 2026 und 2027 ausgedehnt (Art. 2 Abs. 2). Ab 1.6.2026.

Verordnung über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung

Kurzanalyse

Art. 2 Abs. 2 wird aktualisiert: Die Pflicht, zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 1. Oktober und 1. Dezember mindestens 15% des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in Speicheranlagen zu halten, gilt neu ausdrücklich für die Jahre 2026 und 2027. Betroffen sind die verpflichteten Netzbetreiber bzw. Speicherverantwortlichen.

2025-10-22 · Änderung substantiell · In Kraft ab 2026-06-01

Erdgas-Speicherverordnung regelt Versorgungssicherheit. Ab Dez. 2025: Geltung bis Sept. 2028 verlängert, Speicherpflicht 15% für fünf Netzbetreiber.

Verordnung über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung

Kurzanalyse

Die Verordnung wird bis zum 30. September 2028 verlängert und verpflichtet fünf namentlich genannte regionale Gasnetzbetreiber, jeweils ab November 2025 sowie ab Dezember 2026 und 2027 mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in Speicheranlagen bereitzuhalten. Der Versorgungszeitraum, für den diese Sicherstellungspflicht gilt, umfasst jeweils Oktober bis April der Jahre 2025 bis 2028. Kosten aus diesen Massnahmen gelten als anrechenbare Transportnetzkosten und müssen im Netznutzungsentgelt separat ausgewiesen werden.