SR 514.511 (KMV)

In Kraft

514.511 — Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

Inkrafttreten
01.04.1998
Rechtsgebiet
Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

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2025-01-30 · Änderung moderat · In Kraft ab 2025-03-01

KMV regelt Bewilligungen für Kriegsmaterial. Ab 1. März 2025: Einzelbewilligungen für Ein-, Aus- und Durchfuhr gelten neu 2 Jahre (bisher 1 Jahr), verlängerbar um max. 1 Jahr.

Verordnung über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

Kurzanalyse

Bisher waren Ein-, Aus- und Durchfuhreinzelbewilligungen nur ein Jahr gültig. Die neue Laufzeit von zwei Jahren — mit optionaler Verlängerung um ein weiteres Jahr — reduziert den administrativen Aufwand für Unternehmen, die regelmässig Kriegsmaterial handeln. Betroffen sind Rüstungsunternehmen, Exporteure sicherheitsrelevanter Güter sowie deren Compliance-Abteilungen, die Bewilligungszyklen und Fristen verwalten.

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Die Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) konkretisiert das Kriegsmaterialgesetz und regelt unter anderem das Bewilligungsverfahren für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial. Art. 15 Abs. 2 KMV betrifft Einzelbewilligungen — also fallspezifische Genehmigungen für konkrete Lieferungen oder Transporte, im Unterschied zu generellen Bewilligungen. Mit der Änderung vom 29. Januar 2025, in Kraft seit 1. März 2025, wird die Grundlaufzeit dieser Einzelbewilligungen von bisher einem Jahr auf zwei Jahre verdoppelt. Zusätzlich bleibt die Möglichkeit bestehen, die Bewilligung um maximal ein Jahr zu verlängern, womit eine maximale Gültigkeitsdauer von drei Jahren möglich wird. Praktisch bedeutet das: Unternehmen, die bisher jährlich Erneuerungsgesuche stellen mussten, können denselben administrativen Aufwand künftig auf einen längeren Zeitraum verteilen. Gerade bei mehrjährigen Lieferverträgen — etwa im Rahmen von Kooperationsprojekten oder Wartungsverträgen — entfällt damit eine Zwischenerneuerung. Die zuständige Behörde (SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft) wird entsprechend weniger Erneuerungsgesuche pro Zeiteinheit bearbeiten. Die Änderung ist materiell begrenzt: Sie berührt ausschliesslich die Laufzeit von Einzelbewilligungen und hat keinen Einfluss auf die Bewilligungsvoraussetzungen, die Prüfkriterien (u.a. Menschenrechtslage im Empfängerland) oder die Strafbestimmungen. Für Unternehmen ohne aktive Kriegsmaterial-Exporttätigkeit besteht kein Handlungsbedarf.

Bundesgerichtsurteile

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Urteile
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Artikel zitiert

Art. 5

1 Urteil
6B_1262/20152016-04-18

Art. 5b

1 Urteil
1C_592/20192019-12-16