SR 442.129

Aufgehoben

442.129 — Verordnung des EDI vom 13. März 2020 über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung

Inkrafttreten
15.04.2020
Rechtsgebiet
Verordnung des EDI vom 23. Dezember 2024 über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung

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Automatisch analysierte Gesetzesänderungen

2025-02-26 · Änderung moderat · In Kraft ab 2025-02-26

Verlagsförderung (SR 442.129): Berechnungsbasis für Strukturbeiträge korrigiert — massgeblich sind drei statt vier Referenzjahre.

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung. Berichtigung

Kurzanalyse

Die Berichtigung korrigiert einen Fehler in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung: Für den Strukturbeitrag zählt der Durchschnitt der letzten drei Jahre, nicht vier. Für Verlage, die Fördergesuche stellen, ist dies relevant, weil ein kürzerer Berechnungszeitraum die Beitragshöhe direkt beeinflusst — insbesondere wenn der Umsatz in den letzten Jahren geschwankt hat.

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Die Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung (SR 442.129) trat am 23. Dezember 2024 in Kraft (AS 2025 16) und setzt das Bundesgesetz über die Kulturförderung um. Sie regelt, wie Strukturbeiträge an Verlage berechnet und vergeben werden. Der Strukturbeitrag soll kleinere und mittlere Verlage mit qualitativ hochwertigen Programmen stützen — ein Kernelement der Schweizer Verlagsförderungspolitik. Die Berichtigung vom 26. Februar 2025 (AS 2025 134) korrigiert einen offensichtlichen Redaktionsfehler in Art. 5 Abs. 1: Statt «letzten vier Jahre» gilt neu korrekt «letzten drei Jahre» als Berechnungsbasis für den durchschnittlichen Referenzerlös. Die Korrektur erfolgt gestützt auf Art. 10 des Publikationsgesetzes (PublG), der formale Berichtigungen ohne erneutes Gesetzgebungsverfahren erlaubt. Material ist die Änderung dennoch: Ein Dreijahresdurchschnitt reagiert stärker auf aktuelle Umsatzentwicklungen als ein Vierjahresdurchschnitt. Verlage mit rückläufigen Erlösen in den letzten Jahren erhalten unter dem Dreijahresdurchschnitt tendenziell tiefere Beiträge; Verlage mit jüngst steigenden Umsätzen profitieren hingegen. Die Differenz kann je nach Umsatzvolatilität eines Verlags mehrere Prozent des Strukturbeitrags ausmachen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Verlage ihre Erlösdaten der letzten drei Geschäftsjahre für Fördergesuche bereithalten müssen — nicht vier. Zuständig für die Förderentscheide ist das Bundesamt für Kultur (BAK).