Die VNEF regelt seit 2000, unter welchen Bedingungen Personen mit einem Abschluss einer Ingenieurschule (HTL), Wirtschaftsschule (HWV) oder verwandten Institutionen nachträglich einen Fachhochschultitel erwerben können — ein Überbrückungsinstrument aus der Zeit, als die Schweiz ihr Hochschulsystem auf FH-Stufe umstellte.
Die Revision vom 18. Dezember 2024 (in Kraft seit 1. Februar 2025) bringt zwei strukturelle Neuerungen:
Erstens wird der Studiengang Pflege aus dem allgemeinen Gesundheitsartikel (Art. 1 Abs. 3) herausgelöst und erhält mit Art. 1a einen eigenen Artikel. Dieser listet acht anerkannte Pflegediplome des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) auf — von «Pflegefachfrau/Pflegefachmann» über ältere Bezeichnungen wie «allgemeine Krankenpflege» (AKP) oder «psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP) bis zur sehr spezifischen Ausbildung der Sarner Schwestern. Diese Differenzierung schafft Rechtssicherheit für Personen, die historisch gewachsene, teilweise kantonale Berufsabschlüsse vorweisen.
Zweitens werden die Anforderungen an ergänzende Ausbildungen im Pflegebereich deutlich ausdifferenziert. Neben klassischen Wegen wie der «Höheren Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II) oder Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen gelten neu auch: ein eidgenössischer Fachausweis oder ein eidgenössisches Diplom in relevanten Fachbereichen, oder eine Weiterbildung mit mindestens 150 Stunden Arbeitsaufwand. Wer keine der formalen Zusatzausbildungen (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1–3) vorweisen kann, muss ergänzend einen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe absolvieren. Eine Sonderregelung erlaubt es, auf jegliche Zusatzausbildung zu verzichten, wenn über maximal zwei Nachdiplomkurse oder gleichwertige Weiterbildungen mindestens 20 ECTS-Kreditpunkte (1 ECTS = 25–30 Arbeitsstunden) nachgewiesen werden — das entspricht einem Aufwand von 500 bis 600 Stunden.
Die Mindestberufspraxis von zwei Jahren im einschlägigen Berufsfeld (nach dem 1. Juni 2001) bleibt unverändert. Ebenfalls unverändert bleibt das Erfordernis von mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten für Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe (Art. 3).
Die praktische Bedeutung dieser Änderung ist zeitlich begrenzt: Die VNEF ist ein Auslaufinstrument für eine Übergangsgeneration von Fachleuten, die ihre Ausbildung vor der FH-Reform abschlossen. Der neu eingefügte Art. 1a erleichtert jedoch älteren Pflegefachpersonen mit historischen SRK-Diplomen die Titelumwandlung und schafft einen klaren Rechtsrahmen für Institutionen, die solche Gesuche prüfen oder begleiten.