Mit der Revision vom 27. September 2024, in Kraft seit 1. März 2025, passt der Bund die parlamentarische Steuerung der Bundesbeiträge an die höhere Berufsbildung an.
**Hintergrund**
Das BBG kennt seit 2012 direkte Bundesbeiträge an Absolventinnen und Absolventen von Vorbereitungskursen auf eidgenössische Prüfungen (Art. 56a) sowie Beiträge an die Durchführung der Prüfungen und Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56). Diese Beiträge liefen bisher unter dem allgemeinen Zahlungsrahmen bzw. über gesonderte parlamentarische Beschlüsse nach den aufgehobenen Art. 69–71. Die Reform schafft Klarheit, indem sie einen dedizierten Zahlungsrahmen einführt.
**Kernänderungen**
| Artikel | Alt | Neu |
|---|---|---|
| Art. 59 Abs. 1 Bst. a | Zahlungsrahmen Pauschalbeiträge Kantone (unverändert) | Unverändert |
| Art. 59 Abs. 1 Bst. a ter | Nicht vorhanden | Neuer separater Zahlungsrahmen für Beiträge nach Art. 56 und 56a |
| Art. 69–71 | Sonderregelungen parlamentarische Steuerung höhere Berufsbildung | Aufgehoben |
Die Bundesversammlung genehmigt künftig mit einem einfachen Bundesbeschluss einen separaten Zahlungsrahmen für die Beiträge an Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und höherer Fachprüfungen, Bildungsgänge höherer Fachschulen sowie Vorbereitungskurse. Diese Zahlungsrahmen werden wie die übrigen Berufsbildungskredite im Rahmen der mehrjährigen BFI-Botschaft (Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation) festgelegt.
Die Streichung der Art. 69–71 beseitigt redundante oder überholte parlamentarische Steuerungsinstrumente, die mit der bisherigen Praxis nicht mehr übereinstimmten. Inhaltlich ändert sich an den Beitragsansprüchen für Prüfungsträger und Absolventen nichts — die materiellen Grundlagen in Art. 56 und 56a bleiben unberührt.
**Praktische Bedeutung**
Für Organisationen, die eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen durchführen, sowie für höhere Fachschulen ändert sich operativ nichts: Anspruchsgrundlagen, Beitragshöhen und Gesuchsverfahren bleiben identisch. Die Änderung betrifft primär die Haushaltssteuerung des Bundes und die parlamentarische Bewilligungsstruktur. Kantone und Branchenverbände, die sich an der BFI-Planung beteiligen, sollten die veränderte Gesetzesarchitektur kennen, da Zahlungsrahmen-Debatten im Parlament künftig unter dem neuen Bst. a ter geführt werden.