SR 221.215.311 (AVEG)
In Kraft221.215.311 — Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
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Automatisch analysierte Gesetzesänderungen
Neuer Art. 5 Abs. 3–4: Paritätische Organe müssen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden kostenlos Einsicht in Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang gewähren.
Kurzanalyse
Organe, die für die gemeinsame Durchführung allgemeinverbindlich erklärter GAV verantwortlich sind, müssen auf Verlangen die vollständige Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) offenlegen. Anspruchsberechtigt sind alle dem jeweiligen AVE-GAV unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vollzugskostenbeiträge entrichten. Die Einsicht ist kostenlos und kann nicht verweigert werden.
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
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