SR 131.232
In Kraft131.232 — Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
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Art. 8
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Schulhausweisung ab, da weder Willkür noch ein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Art. 9
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Schulhausweisung ab, da weder Willkür noch ein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Art. 13
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Schulhausweisung ab, da weder Willkür noch ein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Art. 19
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Schulhausweisung ab, da weder Willkür noch ein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Art. 29
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Schulhausweisung ab, da weder Willkür noch ein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Art. 36
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Schulhausweisung ab, da weder Willkür noch ein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Art. 62
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Schulhausweisung ab, da weder Willkür noch ein Eingriff in das Familienleben vorliegt.